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Stille Beteiligung Kapitalanlage

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Eine stille Beteiligung ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Der stille Beteiligte wird auch als stiller Gesellschafter bezeichnet. Er ist sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt, allerdings nicht an dessen Führung.

Im Geschäftsverkehr, also nach außen tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen samt seiner Vertreter auf. Nur dieses Unternehmen wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet.

Der stille Gesellschafter beteiligt sich lediglich mit seinem Kapital, ohne ins operative Geschaft des Unternehmens einzugreifen. Dafür ist er am geschäftlichen Erfolg beteiligt und partizipiert in der Regel recht gut.

Das stille Kapital geht ins Vermögen/Eigentum des Geschäftsinhabers über. Es besteht bei vertragsgemäßer Kündigung ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch des stillen Kapitals.

Auch steuerlich ist eine stille Beteiligung als Kapitalanlage interessant, da nicht der persönliche Steuersatz auf die Gewinnausschüttungen angerechnet wird, sondern eine Pauschalsteuer. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, da sie an der Quelle abgeführt werden muss. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht.

Aber stille Beteiligung ist nicht gleich stille Beteiligung. Wichtig bei einer Kapitalanlage sind die Zukunftsaussichten des in Frage kommenden Unternehmens.

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Letzte Änderung: Sonntag, 02.12.2012   |   Erstellt von TYPO3-Beratung.com, Nürtingen/Stuttgart
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